Stand 06.08.2024
Präambel
Die Mallorca Sharing S.L. (im Folgenden „Bikeking“) bietet in Mallorca die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Rollern (E-Roller) im Rahmen der Kurzzeitmiete an. Über ein nach Registrierung des Kunden angelegtes Benutzerkonto kann der Kunde die E Roller von Bikeking mieten und nutzen.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten sowohl für die mit der Registrierung des Kunden und Freischaltung des Benutzerkontos entstehende Vertragsbeziehung (Rahmenvertrag) als auch für die einzelnen Anmietungen von E-Rollern der Mallorca Sharing S.L. (Einzelmietverträge).
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird von der Mallorca Sharing S.L. ausdrücklich bestätigt. Neben diesen AGB kann die Bikeking ergänzende Bedingungen für die Nutzung der E-Roller vorsehen.
2. Registrierung, Freischaltung und Verifizierung
(1) Für die Nutzung der E-Roller ist eine ordnungsgemäße Registrierung des Kunden über die Internetplattform von Bikeking erforderlich. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Durch die Eingabe der Stammdaten (Angaben zur Person, Fahrerlaubnis und Zahlungsdaten) und das Akzeptieren der AGB im Registrierungsprozess gilt die Registrierung als ordnungsgemäß abgeschlossen. Durch die anschließende Freischaltung des Benutzerkontos kommt ein Rahmenvertrag zustande, der allen nachfolgenden Einzelverträgen über die Anmietung von E-Rollern zugrunde liegt
(2) Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren. Zur Registrierung zugelassen sind nur natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“), die
a. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b. im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Pkw, Motorrads oder Kleinkraftrades sind und
c. die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Großbritannien, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines E-Rollers berechtigen.
(3) Die Nutzung der E-Roller setzt die Verifizierung des Vorhandenseins eines gültigen Führerscheins voraus. Die Verifizierung erfolgt über eine sogenannte audiovisuelle Verifizierung mittels Smartphone-App (siehe Ziffer 3). Bikeking behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit zur Durchführung eines erneuten Verifizierungsprozesses aufzufordern. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann RheinEnergie das Benutzerkonto bis zur erfolgten Verifizierung sperren.
3. Smartphone-App
(1) Bikeking stellt dem Kunden eine Smartphone-App (im Folgenden „App“) unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Die App ist für die Betriebssysteme Android (ab Version 4.1) und Apple (ab Version 9) verfügbar und steht im jeweiligen Store zum kostenlosen Download bereit. Zur Nutzung der App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort). Bikeking behält sich das Recht vor, die App jederzeit technisch und inhaltlich zu ändern.
(2) Über die App erhält der Kunde eine Übersicht aller verfügbaren E-Roller in seiner Umgebung. Reservierungen und Anmietungen der E-Roller erfolgen ausschließlich über die App.
(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine unberechtigte Nutzung der App unterbleibt. Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden, auf dem die App installiert ist (Zugangsmedium) und der persönlichen Anmeldedaten an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde haftet für die verursachten Schäden, die Bikeking durch die unberechtigte Nutzung der App entstanden sind.
4. Reservierung und Anmietung
(1) Nach erfolgreicher Registrierung und Verifizierung gemäß Ziffer 1 kann der Kunde per App einen beliebigen E-Roller der Bikeking reservieren und anmieten, sofern dieser verfügbar – insbesondere nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. an diesen vermietet ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe der Vermietung entgegenstehen – ist. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von Bikeking nicht ausgesprochen. Bikeking ist insbesondere berechtigt, die Nutzung von E-Rollern vorübergehend komplett auszuschließen (z.B. aufgrund von Eisglätte).
(2) Die aktuelle maximale Reservierungszeit ist auf der Internetseite der Bikeking angegeben. Wird ein reservierter E-Roller nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird der E-Roller wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben.
(3) Die E-Roller der Bikeking werden nur innerhalb des von der Bikeking definierten Geschäftsgebiets zur Nutzung übergeben und zurückgenommen. Das Geschäftsgebiet ist der Internetseite der Bikeking zu entnehmen. Bikeking behält sich vor, das Geschäftsgebiet jederzeit zu ändern.
(4) Der Kunde kann nur einen E-Roller zeitgleich anmieten. Der Einzelmietvertrag wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der App auslöst und der Bordcomputer des E-Rollers den Zugang zu den Helmen freigibt.
5. Nutzungsart und Nutzungsdauer
(1) Der Kunde kann den angemieteten E-Roller nur persönlich nutzen. Nicht gestattet ist die die Nutzung des E-Rollers
a. unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰;
b. zum Zwecke von Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder zum Zwecke der gewerblichen Beförderung von Personen und Gütern;
c. zum Zwecke des Transports von Gegenständen oder Stoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form und/oder ihres Gewichts die Substanz und/oder die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten;
d. zur Begehung von Straftaten;
e. zum Transport leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe;
f. zur Beförderung von mehr als zwei Personen (einschließlich des Kunden);
g. zur Beförderung von Personen und/oder Ladegut mit einem Gesamtgewicht von mehr als 140 kg (Körpergewicht aller Personen plus Ladung);
h. Zur Beförderung von Kindern, wenn diese nicht groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen und/oder kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten;
i. für Fahrten außerhalb des Gebiets von Mallorca.
(2) Vertragswidrige Nutzung berechtigt die Bikeking dazu, sowohl den entsprechenden Einzelmietvertrag als auch den Rahmenvertrag fristlos zu kündigen.
(3) Die vertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit ist auf die Akkulaufzeit des angemieteten E-Rollers beschränkt. Der Einzelmietvertrag endet automatisch in dem Zeitpunkt, in dem der Akku des angemieteten Fahrzeugs leer ist. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des E-Rollers und in der App angezeigt. Während der Dauer des Einzelmietvertrages erfolgt kein Austausch oder Aufladen des Akkus durch Bikeking . Der Kunde ist auch nicht berechtigt, den Akku eigenständig aufzuladen oder auszutauschen.
6. Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, eigenverantwortlich erforderliche Änderungen bzw. Ergänzungen seiner Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen der Fahrberechtigung) im Benutzerkontobereich auf der Internetseite der Bikeking vorzunehmen.
(2) Vor Fahrtantritt hat der Kunde sich von der Verkehrssicherheit des E-Rollers, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, zu überzeugen. Ist die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Festgestellte Mängel/Schäden sind der Mallorca Sharing S.L. vor Fahrtantritt mittels App zu melden. Eigenmächtige Reparaturen am E-Roller sind nicht gestattet.
(3) Während der Fahrt hat der Kunde eine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Der Kunde hat auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde hat mit dem E-Roller sorgsam umzugehen, insbesondere Sitzbank und Helm nicht grob zu verschmutzen.
(4) Bei Fahrtunterbrechungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der E-Roller und das Zubehör vor Diebstahl und Beschädigungen geschützt sind.
(5) Auf Verlangen von Bikeking hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des E-Rollers mitzuteilen und die Besichtigung des E-Rollers zu ermöglichen, dies gilt insbesondere bei Mietvorgängen, die über einen Zeitraum von 24 Stunden hinausgehen.
(6) Bei auftretenden Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen dem mietvertraglichen Gebrauch entgegenstehenden Störungen hat der Kunde die Bikeking unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
7. Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen
(1) Nach einem Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder neben dem angemieteten E-Roller fremdes Eigentum beschädigt ist. Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Unfallfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.
(2) Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird.
(3) Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung der Bikeking abgeben.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Bikeking zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse der unter Absatz 1 genannten Art zu informieren und Bikeking nachfolgend über alle Einzelheiten in Textform vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die textliche Unterrichtung hat spätestens sieben Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung in Textform bei Bikeking ein, behält sich die Bikeking vor, alle unfallbedingten Kosten dem Kunden zu belasten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde infolge unfallbedingter Verletzungen nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Mitteilungen unverzüglich nachzuholen.
(5) Auch im Falle eines Unfalls ist der E-Roller gemäß Ziffer 8 ordnungsgemäß zurückzugeben, wenn und soweit der Kunde körperlich dazu in der Lage ist. Ist der E-Roller nicht mehr verkehrstüchtig, hat die Rückgabe nach Absprache mit der Bikeking zu erfolgen. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Mallorca Sharing S.L. zulässig.
8. Beendigung der Einzelmietverträge und Rückgabe
(1) Der jeweilige Einzelmietvertrag wird über die App beendet. Ziffer 5 (3) bleibt unberührt.
(2) Nach Beendigung des Einzelmietvertrags ist der E-Roller unverzüglich ordnungsgemäß zurückgegeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn
a. der E-Roller innerhalb des definierten Geschäftsgebiets im öffentlichen Verkehrsraum unter Beachtung der StVO in der Art und Weise abgestellt wurde, dass er für andere registrierte Kunden sowie Mitarbeiter und Beauftragte der Bikeking leicht zugänglich ist,
b. am gewählten Abstellort eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist,
c. beide Helme in der Helmbox deponiert wurden,
d. die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde und
e. das Ende der Miete durch App-Pop-up oder E-Mail-Benachrichtigung bestätigt wurde.
(3) Zum öffentlichen Raum gemäß Absatz 2 gehören öffentliche Parkflächen, solange eine Parkberechtigung besteht. Nicht zulässig ist das Abstellen auf Privatgrundstücken, insbesondere auf Parkplätzen von Supermärkten.
(4) Das Abstellen auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. „30.03.2021 bis 30.04.2021 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) ist nur gestattet, wenn die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach Abstellen des E-Rollers wirksam wird.
(5) Der Kunde darf Gegenstände, die zur E-Roller-Ausstattung gehören und nicht während der Dauer des Einzelmietverhältnisses verbraucht wurden (z.B. Hygienehauben), nicht aus dem E-Roller entfernen.
9. Haftung des Kunden, Versicherung
(1) Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Rechtsverstöße, insbesondere Verstöße gegen die Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie Verstöße gegen eigentumsschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Der Kunde ist zur Zahlung einer im jeweils gültigen Preisblatt genannten Aufwandspauschale verpflichtet, wenn
a. eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des E-Rollers durch den Kunden einen Technikereinsatz erforderte;
b. infolge eines nicht ordnungsgemäßen Abstellens des E-Rollers ein Umparken bzw. ein Rücktransport in das Geschäftsgebiet durchgeführt werden musste;
c. infolge eines Unfalls oder leeren Akkus außerhalb des Geschäftsgebiets ein Rücktransport des E-Rollers in das Geschäftsgebiet durchgeführt wurde;
d. die Bikeking mit Forderungen von Behörden oder sonstigen Dritten aufgrund eines Verstoß nach Absatz 1 befasst wurde.
Die Möglichkeit des Nachweises darüber, dass der Bikeking kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist, bleibt unberührt. Bikeking kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, soweit Bikeking nachweist, dass ein höherer Schaden, entstanden ist.
(3) Für Beschädigungen oder Verlust des E-Rollers, einzelner E-Rollerteile und/oder der mitvermieteten Helme haftet der Kunde vollumfänglich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Für jeden E-Roller besteht eine Haftpflichtversicherung. Für die vorgenannte Versicherung gelten die Versicherungsbedingungen der AXA Seguros. Insbesondere besteht für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, kein Versicherungsschutz.
(5) Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz stellt der Kunde die Bikeking von sämtlichen Forderungen Dritter frei.
(6) Bei Zahlungen von Versicherungen oder Dritten an Bikeking wird Bikeking diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.
10. Haftung der Bikeking
(1) Die Bikeking haftet nur
a. bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;
b. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c. wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht, wobei Kardinalpflichten solche Pflichten sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;
d. wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Bikeking..
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Entgelt- und Zahlungsbedingungen
(1) Dem Kunden werden die Preise gemäß zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisblatt (einsehbar auf der Internetseite der Mallorca-XSharing.com) in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnung erfolgt gemäß der tatsächlichen Nutzungszeit im Minutentakt. Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet, wobei zwischen einem Fahrt- und einem Parktarif differenziert wird. Um in den Genuss des günstigeren Parktarifs zu kommen, muss der Kunde eine Fahrtunterbrechung mittels App anzeigen.
(3) Das Entgelt wird mit Beendigung des Einzelmietvertrags fällig.
(4) Zahlungen erfolgen nach der gewählten Zahlungsmethode. Der Kunde hat für ausreichende Deckung seines Zahlungsmittels zu sorgen. Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann Bikeking den dadurch entstandenen Schaden dem Kunden als Pauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Bikeking kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
12. Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Benutzerkontos
(1) Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch die Bikeking liegt insbesondere vor,
a. wenn nicht unerhebliche Forderungen der Mallorca Sharing S.L. trotz Mahnungen nicht ausgeglichen wurden,
b. bei mangelnder Mitwirkung bei der Klärung von Schadensfällen,
c. bei Blockierung eines Rollers durch andauerndes, wiederholtes Reservieren ohne Anmietung,
d. bei Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten.
(3) Als mildere Maßnahme zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags kann die Bikeking das Benutzerkonto vorübergehend sperren und den Kunden so an weiteren Anmietungen hindern bis der Kündigungsgrund nach Absatz 2 entfallen ist.
(4) Etwaige ungenutzte Freiminuten verfallen ersatzlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.
13. Datenschutz
Bikeking ist sich der Sensibilität personenbezogener Daten bewusst und beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung der Bikeking.
14. Aufrechnung, Abtretung, Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um von Bikeking anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
(2) Bikeking kann Ihre Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).
(3) Die Bikeking ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
15. Änderungen der AGB
(1) Bikeking ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, es sei denn, das ist für die Kunden nicht zumutbar. Hierzu benachrichtigt Bikeking ihre Kunden rechtzeitig über die Änderungen per App und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. Fehlt es an einem Widerspruch des Kunden bezüglich der Änderungen der AGB, der innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung erfolgen muss, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen.
(2) Im Falle des fristgerechten Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist Bikeking berechtigt, den Rahmenvertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
16. Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Spanien hat, ist Palma de Mallorca ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung.
(2) Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht Spaniens unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Internationalen Privatrechts Anwendung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.